Satzung

des Vereins „Förderverein der Paul-Fleming-Schule e.V.“

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Paul-Fleming-Schule e. V.“.
Er hat den Sitz in 08118 Hartenstein, Bahnhofstraße 8. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2.
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

  • die Stärkung der Verbindung Schule – Öffentlichkeit sowie deren wirksame Gestaltung
  • die Interessenlenkung der Schüler auch im Freizeitbereich
  • die Unterstützung bei Klassenfahrten, Schulfesten, Sportfesten, Projektunterricht, Klassenveranstaltungen, Ausgestaltung der Schule
  • die Förderung der inhaltlichen Ausgestaltung der Schule
  • die Beratung durch erfahrene Mitglieder
  • die Unterstützung sonstiger allgemeiner schulischer Belange

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich.
2.3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
2.4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördern.Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
3.2.
Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod des Mitgliedes
  2. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
  3. Ausschluss oder
  4. Erlöschen der juristischen Person
3.3.
Der Ausschluss erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, bei grobem Verstoß gegen die Satzung, bei Beitragsrückstand in Höhe von 3 Jahresbeiträgen oder aus einem anderen wichtigen Grund. Vor der Beschlussfassung über den Ausschuss ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Wird der Ausschluss durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der anstehenden Mitgliederversammlung bestätigt, ist der Beschluss über den Ausschluss vereinsintern endgültig.
3.4.
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe und Fälligkeit, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind grundsätzlich in Form von Geldzahlungen und jeweils bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu erbringen.

§ 4
Organe des Vereins

4.1.
Vereinsorgane sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 5
Der Vorstand

5.1.
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.
Dem Vorstand gehören an:
4 von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder
1 Vertreter der Schulleitung
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederbenennung und Wiederwahl sind zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten Vorstandwahl im Amt.
5.2.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer. Der Vorsitzende soll nicht der Schulleitung oder der Lehrerschaft angehören.
5.3.
Die Vertretung im Rechtsverkehr erfolgt durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.
5.4.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5.5.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner dadurch entstehenden Auslagen.

§ 6
Die Mitgliederversammlung

6.1.
Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen, einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief, Aushang oder per E-Mail.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen.
Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung konkret auf die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
6.2.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach § 6.1 ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Wahl des Vorstandes im Block ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet, bei Verhinderung beider leitet ein anderes Mitglied des Vorstandes die Sitzung.
Die Mitgliederversammlungen und die Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.
6.3.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 5.1
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und der Jahresrechnung
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl der zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

§ 7
Rechnungsprüfer

 
Die Jahreshauptversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer. Diese wachen über die Geschäfte des Vereins. Eine Überprüfung der Kassengeschäfte hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 8
Auflösung des Vereins

 
Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins erfolgt in einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes und bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hartenstein, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Tag der Errichtung der Satzung: 10. März 2015